Teilhabe

Bei dem Begriff Teilhabe handelt es sich um eine durch das SGB IX geschaffene Bezeichnung, die den im Schwerbehindertengesetz verwendeten Begriff der Eingliederung abgelöst hat. Nach § 1 SGB IX erhalten behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen Leistungen nach dem SGB IX. 

Ziel ist es, die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern und Benachteiligungen zu vermeiden.

 

Auszüge aus dem Sozialgesetzbuch

§ 5 SGB IX Leistungsgruppen
Die Leistungen zur Teilhabe werden erbracht als:

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, z. B. Krankenbehandlung und Rehabilitation, stufenweise Wiedereingliederung, Förderung der Selbsthilfe, Früherkennung und Frühförderung sowie Hilfsmittel
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, z. B. Arbeitsvermittlung, Trainingsmaßnahmen, Berufsvorbereitung, berufliche Anpassung und Weiterbildung, berufliche Ausbildung
  • Unterhaltssichernde und ergänzende Leistungen, z. B. ergänzende Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zum Lebensunterhalt, Reisekosten, Haushaltshilfe
  • Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, z. B. Hilfsmittel, heilpädagogische Leistungen für Kinder, Hilfen bei der Beschaffung und Ausstattung einer Wohnung 

§ 8 SGB IX Vorrang von Leistungen zur Teilhabe

  • Werden bei einem Rehabilitationsträger Sozialleistungen wegen oder unter Berücksichtigung einer Behinderung oder einer drohenden Behinderung beantragt oder erbracht, prüft dieser unabhängig von der Entscheidung über diese Leistungen, ob Leistungen zur Teilhabe voraussichtlich erfolgreich sind.
  • Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen wären. Dies gilt während des Bezuges einer Rente entsprechend.
 
 

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